Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 541,
Wer
1.Ziffer einsgegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen dessen Verwandte in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
2.Ziffer 2dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat oder
3.Ziffer 3sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat,
ist erbunwürdig, wenn der Verstorbene aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben, und er auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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