§ 542 ABGB Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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