Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWenn der Erbe den Verstorbenen überlebt hat, geht das Erbrecht auch vor Einantwortung der Erbschaft auf seine Erben (Erbeserben) über, es sei denn, dass der Verstorbene dies ausgeschlossen hat, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder das Erbrecht auf eine andere Art erloschen ist.
(2)Absatz 2Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls und Ersatzerben (§ 604) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (Paragraph 560,) jedenfalls und Ersatzerben (Paragraph 604,) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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