Begründung: Der am 22. 11. 2005 verstorbene Erblasser hinterließ seine beiden Söhne Ing. J***** und Mag. K*****. In seinem Testament vom 3. 11. 1995 hatte er seinen Sohn K***** sowie dessen Söhne M***** und E***** zu den Erben seines Vermögens bestimmt und die Enterbung seines Sohnes J***** angeordnet. Letzterer sei gegen ihn mit einer falschen und verleumderischen Strafanzeige vorgegangen. In der Folge wurde der enterbte Sohn (ua) wegen des gegen seinen Vater gerichteten, mit Freih... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger und der Vater des Beklagten, Josef J*****, sind Nachkömmlinge der vorverstorbenen Eltern der Hermine S***** (Erblasserin), die am 25. Februar 1988 verstorben ist. In einer letztwilligen Verfügung vom 7. Jänner 1988 setzte die Erblasserin Josef J***** zum Alleinerben ein und führte aus: "Diese Erbseinsetzung erfolgt in Anerkennung der Hilfe und Unterstützung, die mir mein Neffe und dessen Mutter seit langer Zeit angedeihen ließen." Am 2. Februar 1988 s... mehr lesen...
Norm: ABGB §541ABGB §780
Rechtssatz: Der Ausschluss eines ( nicht pflichtteilsberechtigten ) gesetzlichen Erben durch negatives Testament trifft seine Abkömmlinge nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der ausgeschlossene gesetzliche Erbe noch am Leben ist. Entscheidungstexte 2 Ob 544/91 Entscheidungstext OGH 09.10.1991 2 Ob 544/91 EvBl 1992/57 S 271 = JBl 1992,316 = NZ 1992,133 ... mehr lesen...
Der am 15. August 1969 verstorbene Franz B hinterließ drei Kinder, u zw Ludwig B, Christine Sch, geb B und Anna K, geb B. In einer letztwilligen Verfügung vom 29. Juli 1964 enterbte er seine Tochter Anna K, "weil sie eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich" führe. Die beiden anderen Kinder des Erblassers entschlugen sich der Erbschaft. Anna K gab auf Grund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung ab, die vom Erstgericht angenommen wurde. Anna K wurde a... mehr lesen...
Norm: ABGB §541ABGB §780
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 541 ABGB gilt nur für den Fall der Erbunwürdigkeit. Im Fall der Enterbung gilt die Bestimmung des § 780 ABGB, wonach den Abstämmlingen eines enterbten Kindes nur der Pflichtteil zusteht. Entscheidungstexte 7 Ob 198/70 Entscheidungstext OGH 28.10.1970 7 Ob 198/70 RZ 1971,30 = SZ 43/193 = NZ 1972,46 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §541
Rechtssatz: Bei Unwürdigkeit des Erben kommen nur solche Nachkommen des Unwürdigen in Betracht, denen ein eigenes Erbrecht nach dem Erblasser zusteht ( gegen Weiss in Klang 2. Auflage III 102 ). Entscheidungstexte 2 Ob 243/61 Entscheidungstext OGH 23.06.1961 2 Ob 243/61 5 Ob 235/64 Entscheidungstext OGH 08.10.1964 5 Ob 2... mehr lesen...
Der Erblasser Walter H. ist ohne Nachkommen verstorben und hat eine außereheliche Mutter Maria Z., geborene H., sowie sieben halbbürtige Geschwister hinterlassen. In seinem Testament vom 6. September 1941 enterbte der Erblasser seine Ehegattin Johanna H. und setzte zu seinem Alleinerben den Franz H. ein, der den Erbanfall jedoch nicht erlebte. Seine Mutter Maria Z. beschränkte Walter H. auf den Pflichtteil. Dem Franz L. wurde ein Legat ausgesetzt. Der genannte Vermächtnisnehmer ha... mehr lesen...
Norm: ABGB §541ABGB §780
Rechtssatz: Die Nachkommen eines auf den Pflichtteil gesetzten Noterben sind deshalb allein von ihrem gesetzlichen Erbrecht nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 2 Ob 322/48 Entscheidungstext OGH 26.10.1948 2 Ob 322/48 SZ 21/147 7 Ob 44/72 Entscheidungstext OGH 08.03.1972 7 Ob 44/72 ... mehr lesen...