§ 541 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 541,

Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen desjenigenWer

  1. 1.Ziffer einsgegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen dessen Verwandte in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  2. 2.Ziffer 2dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat oder
  3. 3.Ziffer 3sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat,
ist erbunwürdig, welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemachtwenn der Verstorbene aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben, und er auch nicht zu erkennen gegeben hat, an dessen Stelle zur Erbfolge berufen, wenngleichdass er den Erblasser überlebtihm verziehen hat.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1917 bis 31.12.2016
Paragraph 541,

Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen desjenigenWer

  1. 1.Ziffer einsgegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen dessen Verwandte in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  2. 2.Ziffer 2dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat oder
  3. 3.Ziffer 3sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat,
ist erbunwürdig, welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemachtwenn der Verstorbene aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben, und er auch nicht zu erkennen gegeben hat, an dessen Stelle zur Erbfolge berufen, wenngleichdass er den Erblasser überlebtihm verziehen hat.