§ 532 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Das Erbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Diejenige Person, der das Erbrecht gebührt, wird Erbe genannt.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 532 ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 532 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

27 Entscheidungen zu § 532 ABGB


Entscheidungen zu § 532 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 532 ABGB


Frage zu: § 532 ABGB von Killer zum § 532 ABGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wie soll ich mich verhalten oder was kann ich machen wenn eine Testamentseröffnung hinter meinen Rücken abgehalten wird, obwohl alle meine Anschrift kennen. Und ich durch Dritte erfahren muss das diese bereits stattgefunden hat. mehr lesen...

§ 532 ABGB | 0 Antworten | 1776 Aufrufe | 23.02.15

Sie können zu § 532 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 531 ABGB
§ 533 ABGB