Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege tragen verhältnißmäßig alle Personen oder Grundbesitzer, denen der Gebrauch derselben zusteht, folglich auch der Besitzer des dienstbaren Grundes, so weit bey, als er davon Nutzen zieht.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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