Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 462,
Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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