Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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