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§ 359 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 359 ABGB (weggefallen)
ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 359 ABGB
seit 24.07.2006 weggefallen.
In Kraft seit 25.07.2006 bis 31.12.9999
0
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Entscheidungen zu § 359 ABGB
Entscheidungen zu § 359 ABGB
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(01/1980)
2
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Inhaltsverzeichnis ABGB
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Paragrafennavigation
§ 349 ABGB a) körperlicher Sachen;
§ 350 ABGB b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;
§ 351 ABGB c) anderer Rechte.
§ 352 ABGB
§ 353 ABGB Eigenthum im objectiven Sinne.
§ 354 ABGB im subjectiven.
§ 355 ABGB Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.
§ 356 ABGB
§ 357 ABGB (weggefallen)
§ 358 ABGB
§ 359 ABGB (weggefallen)
§ 360 ABGB (weggefallen)
§ 361 ABGB Miteigenthum.
§ 362 ABGB Rechte des Eigenthümers.
§ 363 ABGB Beschränkungen derselben.
§ 364 ABGB
§ 364a ABGB
§ 364b ABGB
§ 364c ABGB
§ 365 ABGB
§ 366 ABGB a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre?
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 358 ABGB
§ 360 ABGB
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