§ 354 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 354 ABGB


Kommentar zum § 354 ABGB von sfreund123

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Super Gesetz

Super Gesetz mehr lesen...

§ 354 ABGB | 1. Version | 397 Aufrufe | 09.09.22

Sie können den Inhalt von § 354 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

351 Entscheidungen zu § 354 ABGB


Entscheidungen zu § 354 ABGB


Entscheidungen zu § 354 Abs. 1 ABGB


Entscheidungen zu § 354 Abs. 2 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 354 ABGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 354 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 353 ABGB
§ 355 ABGB