Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.
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1 Kommentar zu § 354 ABGB
Kommentar zum § 354 ABGB von sfreund123
Super Gesetz
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