§ 354 ABGB im subjectiven.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 354 ABGB


Kommentar zum § 354 ABGB von sfreund123

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§ 354 ABGB | 1. Version | 388 Aufrufe | 09.09.22

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