Login:
×
Eingeloggt bleiben
Login
Registrieren
-
Passwort vergessen?
Registrieren
Login
Menü öffnen/schließen
Menü
Sie sind nicht angemeldet.
Gesetze
Übersicht
Bundesgesetze
Landesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Meine Gesetze
Gesetzesaktualisierungen
Volltextsuche
Forum
Forum Recht
Gesetzeskommentare
Gesetzessammlungen
Abfrageservices
Übersicht
Grundbuch
Grundbuchabfrage
Urkundenabfrage
Grundbuch Praxiswissen
Grundbuchnummern suchen
Firmenbuch
Handelsregister
GISA
DSGVO Mustervorlagen
Preise
FAQ
Tools
Zinsrechner
Existenzminimumrechner
Grundbuchnummernsuche
Legal.Tech
Über Uns
Verlinkungsmöglichkeiten
Werben mit JUSLINE
Hilfe
Recht.Beobachten
Recht.Merken
Recht.Aktuell
A-S-O Tool
Release Notes
Credits
Alle
Dropdown: Gewählter Wert ist Alle
Bundesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Alle Gesetze
§ 357 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 357 ABGB (weggefallen)
ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 357 ABGB
seit 24.07.2006 weggefallen.
In Kraft seit 25.07.2006 bis 31.12.9999
0
Kommentare zu § 357 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 357 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Wie kommentiere ich?
Kommentar hinzufügen
24
Entscheidungen zu § 357 ABGB
Entscheidungen zu § 357 ABGB
Entscheidungen des OGH
(09/1905)
6
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
16
Entscheidungen des VfGH
(01/1980)
2
0
Diskussionen zu § 357 ABGB
Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 357 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABGB
Gesamte Rechtsvorschrift
Drucken
PDF herunterladen
Paragrafennavigation
§ 347 ABGB c) beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes.
§ 348 ABGB Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber.
§ 349 ABGB a) körperlicher Sachen;
§ 350 ABGB b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;
§ 351 ABGB c) anderer Rechte.
§ 352 ABGB
§ 353 ABGB Eigenthum im objectiven Sinne.
§ 354 ABGB im subjectiven.
§ 355 ABGB Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.
§ 356 ABGB
§ 357 ABGB (weggefallen)
§ 358 ABGB
§ 359 ABGB (weggefallen)
§ 360 ABGB (weggefallen)
§ 361 ABGB Miteigenthum.
§ 362 ABGB Rechte des Eigenthümers.
§ 363 ABGB Beschränkungen derselben.
§ 364 ABGB
§ 364a ABGB
§ 364b ABGB
§ 364c ABGB
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 356 ABGB
§ 358 ABGB
0 Kommentare zu § 357 ABGB