Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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