Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder, in fremden Besitz kommt.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 349 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 349 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 349 ABGB