Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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