Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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