Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Nahmen zu erwerben.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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