§ 355 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Nahmen zu erwerben.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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