(1) Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
(3) Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.
2 Kommentare zu § 364 ABGB
Kommentar zum § 364 ABGB von Nicole Konrad
Kommentierung zu § 364 Abs 3 ABGB (samt fallbezogenen Verweisen auf § 422 ABGB) Ein Spruch des Mahatma Gandhi lautet: „Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren. Wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.“ Es gibt wohl k... mehr lesen...
Kommentar zum § 364 ABGB von c81631
siehe dazu auch:Peter Wagner/Bernhard Scharmüller:"ÖNORM B2110: Haftungsbeschränkungen bei Ansprüchen Dritter?"in: bau-aktuell Heft 1/2012 S. 21ffsowie:Eypeltauer, Ernst: "Geltungsbereich der Haftungsbestimmung des Punktes 12.6 der ÖNORM B 2110"in: bau... mehr lesen...