Rechtssatz: Ein Bescheid mit dem die Schubhaft über einen minderjährigen, zum Zweck der Erziehung - Ausbildung - im Inland aufhältigen Fremden verfügt wird, kann rechtswirksam nur an dessen gesetzlichen Vertreter, soferne dieser seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, zugestellt werden. Bei Ausübung absoluter Rechte - worunter die persönliche Freiheit fällt - trifft das ABGB bezüglich der Rechts- und Handlungsfähigkeit keine Regelung. Diesbezüglich besteht durch § 9 AVG ein inhaltsloser Ve... mehr lesen...