Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Anderen entstanden sey.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1296 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1296 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1296 ABGB