Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war; so ist der Vertrag ungültig.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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