Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und, wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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