Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsJedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
(2)Absatz 2Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.
Die Haftung des Anlageberaters Haftet der Berater bei einem Verlust durch eine Vermögensanlage? Sogenannte Vermögensanlagen, Aktien- und/oder Wertpapierdepots etc. wurden in den letzten Jahren ihren Kunden von zahlreichen Anlageberatern angeboten. Häufig haben jed...
mehr lesen...
Sie können den Inhalt von § 1295 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
1 Kommentar zu § 1295 ABGB
Kommentar zum § 1295 ABGB von Dr. Reinhard Pitschmann
Die Haftung des Anlageberaters Haftet der Berater bei einem Verlust durch eine Vermögensanlage? Sogenannte Vermögensanlagen, Aktien- und/oder Wertpapierdepots etc. wurden in den letzten Jahren ihren Kunden von zahlreichen Anlageberatern angeboten. Häufig haben jed... mehr lesen...