Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer- Wasser- und andere Gefahren versichert werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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