Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 1289,
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer- Wasser- und andere Gefahren versichert werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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