Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurtheilen.
Die einzige und treffende Kommentierung des § 1287 ABGB liefert das Buch „Das persönliche Sachenrecht nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche“ von D.Joseph Max von Winiwarter, Regierungsrathe und Rechtsprofessor in Wien, Verlag Mösle und...
mehr lesen...
Sie können den Inhalt von § 1287 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
1 Kommentar zu § 1287 ABGB
Kommentar zum § 1287 ABGB von Richard Buettgen
Die einzige und treffende Kommentierung des § 1287 ABGB liefert das Buch „Das persönliche Sachenrecht nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche“ von D.Joseph Max von Winiwarter, Regierungsrathe und Rechtsprofessor in Wien, Verlag Mösle und... mehr lesen...