Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295, Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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