§ 1306 ABGB 3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung;

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkührliche Handlung verursachet hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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