Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In wie weit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurtheilen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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