Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 1303,
In wie weit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurtheilen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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