Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1293 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1293 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
Wer haftet für einen Schaden, der durch eine Geländeveränderung und der damit zusammenhängenden abfließenden Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück ausgelöst hat? mehr lesen...
0 Kommentare zu § 1293 ABGB