Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
Wer haftet für einen Schaden, der durch eine Geländeveränderung und der damit zusammenhängenden abfließenden Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück ausgelöst hat? mehr lesen...
0 Kommentare zu § 1293 ABGB