§ 1293 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 1293 ABGB


Haftplicht von brugger345@gmx.at zum § 1293 ABGB

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Wer haftet für einen Schaden, der durch eine Geländeveränderung und der damit zusammenhängenden abfließenden Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück ausgelöst hat? mehr lesen...

§ 1293 ABGB | 1 Antwort | 1942 Aufrufe | 16.12.19

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