§ 1053 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1053 ABGB


Kommentar zum § 1053 ABGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Auch ein mündlich geschlossener Kaufvertrag ist gültig (§ 883 ABGB). Die Vertragsparteien müssen sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) einig sein. Beim Kaufvertrag sind das die Ware (Kaufsache) und der Preis. Beides muss zumindest bestimmb... mehr lesen...

§ 1053 ABGB | 2. Version | 4127 Aufrufe | 27.01.14

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327 Entscheidungen zu § 1053 ABGB


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1 Diskussion zu § 1053 ABGB


Kaufvertrag Immobilie von Sonne21 zum § 1053 ABGB

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Hallo Kann der Verkäufer vom Kaufvertrag einer Immobilie zurück treten. mehr lesen...

§ 1053 ABGB | 1 Antwort | 2020 Aufrufe | 28.02.19

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