Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.
Auch ein mündlich geschlossener Kaufvertrag ist gültig (§ 883 ABGB). Die Vertragsparteien müssen sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) einig sein. Beim Kaufvertrag sind das die Ware (Kaufsache) und der Preis. Beides muss zumindest bestimmb...
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1 Kommentar zu § 1053 ABGB
Kommentar zum § 1053 ABGB von lexlegis
Auch ein mündlich geschlossener Kaufvertrag ist gültig (§ 883 ABGB). Die Vertragsparteien müssen sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) einig sein. Beim Kaufvertrag sind das die Ware (Kaufsache) und der Preis. Beides muss zumindest bestimmb... mehr lesen...