§ 1059 ABGB c) nicht gesetzwidrig sein.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 1059.Paragraph 1059,

(Anm.: Aufgehoben durch § 33 Z 7, BGBl. Nr. 140/1979.) Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 33, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,.)

In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
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