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§ 1059 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), c) nicht gesetzwidrig sein. - JUSLINE Österreich
§ 1059 ABGB c) nicht gesetzwidrig sein.
ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
(Anm.: Aufgehoben durch
§ 33 Z 7
,
BGBl. Nr. 140/1979
.)
In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
0
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Entscheidungen zu § 1059 ABGB
Entscheidungen zu § 1059 ABGB
Entscheidungen des OGH
(09/1905)
11
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
14
Entscheidungen des VfGH
(01/1980)
2
0
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Inhaltsverzeichnis ABGB
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Paragrafennavigation
§ 1049 ABGB
§ 1050 ABGB und der Nutzungen vor der Übergabe.
§ 1051 ABGB
§ 1052 ABGB
§ 1053 ABGB Kaufvertrag.
§ 1054 ABGB Erfordernisse des Kaufvertrages.
§ 1055 ABGB a) in barem Gelde bestehen;
§ 1056 ABGB b) bestimmt;
§ 1057 ABGB
§ 1058 ABGB
§ 1059 ABGB c) nicht gesetzwidrig sein.
§ 1060 ABGB
§ 1061 ABGB Pflichten des Verkäufers,
§ 1062 ABGB und des Käufers.
§ 1063 ABGB
§ 1063a ABGB
§ 1063b ABGB
§ 1064 ABGB Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.
§ 1065 ABGB Kauf einer gehofften Sache.
§ 1066 ABGB Allgemeine Vorschrift.
§ 1067 ABGB Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages.
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1058 ABGB
§ 1060 ABGB
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