Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigenthum derselben geht gleich auf den Käufer über.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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