Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Uebergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, sammt dem Zuwachse, dem Uebernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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