Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Hat jemand in einem Nothfalle, um einen größern Schaden von sich und Andern abzuwenden, sein Eigenthum aufgeopfert; so müssen ihn Alle, welche daraus Vortheil zogen, verhältnißmäßig entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze.
Rz 1 § 1043 ABGB beruht auf der lex Rhodia de iactu.[1] Ursprünglich war sie wahrscheinlich ein Handelsbrauch seefahrender Völker des Mittelmeers in der Antike,[2] und wurde später von den Römern rezipiert.[3] Rz 2 Historischer Anwendungsfall der lex rhodia de i...
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1 Kommentar zu § 1043 ABGB
Kommentar zum § 1043 ABGB von Mathias Walch1
Rz 1 § 1043 ABGB beruht auf der lex Rhodia de iactu.[1] Ursprünglich war sie wahrscheinlich ein Handelsbrauch seefahrender Völker des Mittelmeers in der Antike,[2] und wurde später von den Römern rezipiert.[3] Rz 2 Historischer Anwendungsfall der lex rhodia de i... mehr lesen...