Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bey dem Tausche (§. 1047) aufgestellt worden sind.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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