Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigen Falls ist der Verkäufer ihm die Uebergabe der Sache zu verweigern berechtiget.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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