(1) Der Präses der Ausbildungsprüfungskommission bestimmt für jede Ergänzungsprüfung die Prüfungskommissäre (Prüfungssenat) und verständigt diese sowie den Prüfungswerber mindestens vier Wochen vor Beginn der Ergänzungsprüfung vom Prüfungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungskommissäre und des Prüfungswerbers. Bei der Bestimmung der Prüfungskommissäre hat der Präses auf eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung zu achten.
(2) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit von Mitgliedern des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen, der darüber entscheidet. Der Präses hat in begründeten Fällen einen anderen Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat diese Entscheidung sein Stellvertreter zu treffen.
(3) Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon drei aus dem Kreis der Universitätsprofessoren und einem aus dem Kreis der Richter. Den Vorsitz führt der Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.
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