Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. I § 6 Abs. 2 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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