Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsDie Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der Paragraph 11, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sie die für die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahme solcher über die Ablegung in Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungen und Gebühren für die Prüfung.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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