§ 14 ABAG

ABAG - Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sie die für die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahme solcher über die Ablegung in Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungen und Gebühren für die Prüfung.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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