Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsEine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach Paragraph eins, erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.
(2)Absatz 2Von der Antragstellung sind der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Österreichische Notariatskammer in Kenntnis zu setzen. Diesen steht es frei, Einsicht in den Antrag und die mit diesem vorgelegten Unterlagen sowie die Ergebnisse der vom Präses der Ausbildungsprüfungskommission damit im Zusammenhang gepflogenen Erhebungen zu nehmen und allfällige Ergänzungen anzuregen.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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