(1) Will eine Person, die an einer Universität (Fakultät) über eine Lehrbefugnis für ein Wissensgebiet verfügt, das einem der im § 16 Abs. 4 RStDG angeführten Gegenstände im Wesentlichen entspricht, die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis hat, zu befreien. Ebenso ist eine solche Person, die über eine Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht verfügt, auf Antrag bei der Rechtsanwaltsprüfung von den Prüfungsfächern des § 20 Z 3 und 4 RAPG zu befreien.
(2) Im Übrigen sind für eine in Abs. 1 genannte Person, die die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung ablegen will, die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle von Teilprüfungen eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und § 11 Abs. 1 letzter Satzteil und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über die Lehrbefugnis anzuschließen.
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