Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsWill eine Person, die an einer Universität (Fakultät) über eine Lehrbefugnis für ein Wissensgebiet verfügt, das einem der im § 16 Abs. 4 RStDG angeführten Gegenstände im Wesentlichen entspricht, die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis hat, zu befreien. Ebenso ist eine solche Person, die über eine Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht verfügt, auf Antrag bei der Rechtsanwaltsprüfung von den Prüfungsfächern des § 20 Z 3 und 4 RAPG zu befreien.Will eine Person, die an einer Universität (Fakultät) über eine Lehrbefugnis für ein Wissensgebiet verfügt, das einem der im Paragraph 16, Absatz 4, RStDG angeführten Gegenstände im Wesentlichen entspricht, die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis hat, zu befreien. Ebenso ist eine solche Person, die über eine Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht verfügt, auf Antrag bei der Rechtsanwaltsprüfung von den Prüfungsfächern des Paragraph 20, Ziffer 3 und 4 RAPG zu befreien.
(2)Absatz 2Im Übrigen sind für eine in Abs. 1 genannte Person, die die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung ablegen will, die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle von Teilprüfungen eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und § 11 Abs. 1 letzter Satzteil und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über die Lehrbefugnis anzuschließen.Im Übrigen sind für eine in Absatz eins, genannte Person, die die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung ablegen will, die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle von Teilprüfungen eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satzteil und Absatz 2, sowie Paragraph 14, Absatz 2, sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über die Lehrbefugnis anzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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