(1) Der Vorsitzende hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Ein schriftlicher Prüfungsteil ist nur auf Antrag des Bewerbers vorzusehen. Im Übrigen ist die Ergänzungsprüfung als mündliche Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats anordnen, dass die Ergänzungsprüfung über einzelne Wissensgebiete von einem Mitglied des Prüfungssenats als Einzelprüfer abgenommen wird.
(2) Die Mitglieder des Prüfungssenats haben in geheimer Beratung ihre Beurteilung über das Ergebnis der Ergänzungsprüfung abzugeben. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit darüber, ob die Prüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften umgehend bekannt zu geben. Dem Geprüften ist ein Zeugnis über das Ergebnis der Ergänzungsprüfung auszufolgen.
(3) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens zwei und höchstens sechs Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zur Ergänzungsprüfung beantragen kann.
(4) Die Ergänzungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
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