Gesamte Rechtsvorschrift ABAG

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

ABAG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

1. Abschnitt-Anrechenbarkeit von Ausbildungen

§ 1 ABAG Anrechenbarkeit von Ausbildungen


§ 1.Paragraph eins,

Die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.

§ 2 ABAG


  1. (1)Absatz einsEine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach Paragraph eins, erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Von der Antragstellung sind der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Österreichische Notariatskammer in Kenntnis zu setzen. Diesen steht es frei, Einsicht in den Antrag und die mit diesem vorgelegten Unterlagen sowie die Ergebnisse der vom Präses der Ausbildungsprüfungskommission damit im Zusammenhang gepflogenen Erhebungen zu nehmen und allfällige Ergänzungen anzuregen.

§ 3 ABAG


  1. (1)Absatz einsDarüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG bescheinigt sind, hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 5 Abs. 2) mit Bescheid zu entscheiden.Darüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG bescheinigt sind, hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (Paragraph 5, Absatz 2,) mit Bescheid zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Auf das Verfahren sind die Vorschriften des AußStrG mit den nachstehend angeführten Besonderheiten anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hat sich auf das abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium sowie auf allfällige weitere Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung zu beziehen. Soweit erforderlich kann der Präses der Ausbildungsprüfungskommission vor seiner Entscheidung ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren einholen. Die Gebühren (§ 8) hat der Bewerber vorweg zu entrichten.Die Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hat sich auf das abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium sowie auf allfällige weitere Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung zu beziehen. Soweit erforderlich kann der Präses der Ausbildungsprüfungskommission vor seiner Entscheidung ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren einholen. Die Gebühren (Paragraph 8,) hat der Bewerber vorweg zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Soweit nicht die volle Gleichwertigkeit festzustellen ist, ist gleichzeitig auszusprechen, über welche Wissensgebiete oder Teile von Wissensgebieten eine ergänzende, positiv beurteilte Prüfung abzulegen ist, um die Gleichwertigkeit herzustellen (Ergänzungsprüfung).

§ 4 ABAG


Paragraph 4,

Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 5 ABAG


  1. (1)Absatz einsDie für die festgelegten Wissensgebiete erforderliche Ergänzungsprüfung ist vor einem Senat der Ausbildungsprüfungskommission abzulegen. Der Antrag auf Durchführung der Ergänzungsprüfung kann nicht vor Rechtskraft der Entscheidung nach § 3 Abs. 4 gestellt werden. Ihm ist der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr anzuschließen.Die für die festgelegten Wissensgebiete erforderliche Ergänzungsprüfung ist vor einem Senat der Ausbildungsprüfungskommission abzulegen. Der Antrag auf Durchführung der Ergänzungsprüfung kann nicht vor Rechtskraft der Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 4, gestellt werden. Ihm ist der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildungsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses zu bestimmende Anzahl von Richtern sowie von Universitätsprofessoren mit einer Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität (Fakultät) für ein Fach aus einem der in § 3 Abs. 2 RAO, § 6a Abs. 2 NO beziehungsweise § 2a Abs. 2 RStDG genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete an.Die Ausbildungsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses zu bestimmende Anzahl von Richtern sowie von Universitätsprofessoren mit einer Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität (Fakultät) für ein Fach aus einem der in Paragraph 3, Absatz 2, RAO, Paragraph 6 a, Absatz 2, NO beziehungsweise Paragraph 2 a, Absatz 2, RStDG genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete an.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für jeweils fünf Jahre bestellt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren werden auf Vorschlag der für die Erlassung der curricula zuständigen Kollegialorgane jener Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG) eingerichtet haben, von der Österreichischen Universitätenkonferenz für jedes der vier Oberlandesgerichte für den gleichen Zeitraum bestellt, wobei jeweils zumindest ein Prüfungskommissär dem Bereich des Zivilrechts, ein Prüfungskommissär dem Bereich des Strafrechts und ein Prüfungskommissär dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen sein muss.Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für jeweils fünf Jahre bestellt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren werden auf Vorschlag der für die Erlassung der curricula zuständigen Kollegialorgane jener Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, die ein Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG) eingerichtet haben, von der Österreichischen Universitätenkonferenz für jedes der vier Oberlandesgerichte für den gleichen Zeitraum bestellt, wobei jeweils zumindest ein Prüfungskommissär dem Bereich des Zivilrechts, ein Prüfungskommissär dem Bereich des Strafrechts und ein Prüfungskommissär dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen sein muss.
  4. (4)Absatz 4Die Zuständigkeit der Ausbildungsprüfungskommission richtet sich nach dem Staat, über dessen Recht der Bewerber sein Universitätsdiplom erworben hat. Danach sind zuständig:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für die Griechische Republik, die Italienische Republik, die Republik Kroatien, die Republik Malta, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien und die Republik Zypern;
    2. 2.Ziffer 2die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft;
    3. 3.Ziffer 3die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für die Republik Bulgarien, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Rumänien, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik;
    4. 4.Ziffer 4die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland, Irland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, das Königreich Schweden, die Republik Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie für alle sonstigen, nicht in den Z 1 bis 4 genannten Staaten.die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland, Irland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, das Königreich Schweden, die Republik Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie für alle sonstigen, nicht in den Ziffer eins bis 4 genannten Staaten.
    Hat der Absolvent sein rechtswissenschaftliches Studium, das kein Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG ist, an einer österreichischen Universität abgeschlossen, so ist die Ausbildungsprüfungskommission des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Sprengel die betreffende Universität liegt.Hat der Absolvent sein rechtswissenschaftliches Studium, das kein Studium des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG ist, an einer österreichischen Universität abgeschlossen, so ist die Ausbildungsprüfungskommission des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Sprengel die betreffende Universität liegt.
  5. (5)Absatz 5Die Kanzleigeschäfte der Ausbildungsprüfungskommissionen werden von den Oberlandesgerichten geführt.

§ 6 ABAG


  1. (1)Absatz einsDer Präses der Ausbildungsprüfungskommission bestimmt für jede Ergänzungsprüfung die Prüfungskommissäre (Prüfungssenat) und verständigt diese sowie den Prüfungswerber mindestens vier Wochen vor Beginn der Ergänzungsprüfung vom Prüfungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungskommissäre und des Prüfungswerbers. Bei der Bestimmung der Prüfungskommissäre hat der Präses auf eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung zu achten.
  2. (2)Absatz 2Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit von Mitgliedern des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen, der darüber entscheidet. Der Präses hat in begründeten Fällen einen anderen Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat diese Entscheidung sein Stellvertreter zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon drei aus dem Kreis der Universitätsprofessoren und einem aus dem Kreis der Richter. Den Vorsitz führt der Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.

§ 7 ABAG


  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Ein schriftlicher Prüfungsteil ist nur auf Antrag des Bewerbers vorzusehen. Im Übrigen ist die Ergänzungsprüfung als mündliche Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats anordnen, dass die Ergänzungsprüfung über einzelne Wissensgebiete von einem Mitglied des Prüfungssenats als Einzelprüfer abgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Prüfungssenats haben in geheimer Beratung ihre Beurteilung über das Ergebnis der Ergänzungsprüfung abzugeben. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit darüber, ob die Prüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften umgehend bekannt zu geben. Dem Geprüften ist ein Zeugnis über das Ergebnis der Ergänzungsprüfung auszufolgen.
  3. (3)Absatz 3Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens zwei und höchstens sechs Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zur Ergänzungsprüfung beantragen kann.
  4. (4)Absatz 4Die Ergänzungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

§ 8 ABAG


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen. Soweit die Ergänzungsprüfung auch einen schriftlichen Prüfungsteil umfasst, gilt dies auch für die insoweit beizuziehenden Aufsichtspersonen und die den Bewerbern beizustellenden Schreibkräfte.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Gebühren (§ 2, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1) und der Vergütungen im Sinn des Abs. 1 ist durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungen für die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit, bei der Festsetzung der Antrags- und Prüfungsgebühren auf den mit dem Verfahren, der Gutachtenserstattung sowie der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu nehmen.Die Höhe der Gebühren (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,) und der Vergütungen im Sinn des Absatz eins, ist durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungen für die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit, bei der Festsetzung der Antrags- und Prüfungsgebühren auf den mit dem Verfahren, der Gutachtenserstattung sowie der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz hat zur Abgeltung der Inflation durch Verordnung die Gebühren (§ 2, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1) und Vergütungen im Sinn des Abs. 1 neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der der ersten Festsetzung oder der letztmaligen Neufestsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10vH geändert hat. Die neu berechneten Gebühren und Vergütungen sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.Die Bundesministerin für Justiz hat zur Abgeltung der Inflation durch Verordnung die Gebühren (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,) und Vergütungen im Sinn des Absatz eins, neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der der ersten Festsetzung oder der letztmaligen Neufestsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10vH geändert hat. Die neu berechneten Gebühren und Vergütungen sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.

2. Abschnitt-Wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe

§ 9 ABAG Wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe


§ 9.Paragraph 9,

Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.

§ 10 ABAG


  1. (1)Absatz einsWer eine der im § 9 genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im § 12 angeführten Gegenstände abzulegen.Wer eine der im Paragraph 9, genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im Paragraph 12, angeführten Gegenstände abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen, so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unzulässig.Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unzulässig.

§ 11 ABAG


  1. (1)Absatz einsFür die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß § 10 gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 10, gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
  2. (2)Absatz 2Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist nicht erforderlich, daß der Prüfungswerber Notariatskandidat, Rechtsanwaltsanwärter oder Richteramtsanwärter ist. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind das Zeugnis über die bestandene andere Berufsprüfung, der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr beizuschließen.

§ 12 ABAG


Paragraph 12,

Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,

  1. 1.Ziffer einsder die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2013);Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,);
    1. b)Litera bFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor österreichischen Strafgerichten (§ 20 Z 3 RAPG);Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor österreichischen Strafgerichten (Paragraph 20, Ziffer 3, RAPG);
    2. c)Litera cVertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes (§ 20 Z 4 RAPG);Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes (Paragraph 20, Ziffer 4, RAPG);
    3. d)Litera dFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Immaterialgüterrechts sowie Vertretung im Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz (§ 20 Z 5 RAPG);Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Immaterialgüterrechts sowie Vertretung im Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz (Paragraph 20, Ziffer 5, RAPG);
    4. e)Litera eVertretung im österreichischen Insolvenzverfahren (§ 20 Z 6 RAPG);Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren (Paragraph 20, Ziffer 6, RAPG);
    5. f)Litera fBerufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (§ 20 Z 10 RAPG);Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (Paragraph 20, Ziffer 10, RAPG);
  2. 2.Ziffer 2der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
    1. a)Litera aFalllösung im Rahmen der Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär (§ 20 Abs. 1 Z 1 NPG);Falllösung im Rahmen der Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, NPG);
    2. b)Litera bFalllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (§ 20 Abs. 1 Z 3 NPG);Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, NPG);
    3. c)Litera cBerufs- und Standesrecht der Notare (§ 20 Abs. 1 Z 6 NPG);Berufs- und Standesrecht der Notare (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, NPG);
    4. d)Litera dVorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 2 Z 6 NPG);Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 6, NPG);
  3. 3.Ziffer 3der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:
    1. a)Litera aVerfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (§ 16 Abs. 4 Z 5 RStDG);Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 5, RStDG);
    2. b)Litera bDienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten (§ 16 Abs. 4 Z 7 RStDG);Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 7, RStDG);
    3. c)Litera cVerfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht (§ 16 Abs. 4 Z 8 RStDG);Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 8, RStDG);
    4. d)Litera dfür einen Prüfungswerber, der die Notariatsprüfung bestanden hat, zusätzlich Strafverfahrensrecht im Bereich des schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahrens und Strafvollzugsrecht.
  4. 4.Ziffer 4der die Richteramtsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
    1. a)Litera aFalllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (§ 20 Abs. 1 Z 3 NPG);Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, NPG);
    2. b)Litera bBerufs- und Standesrecht der Notare (§ 20 Abs. 1 Z 6 NPG);Berufs- und Standesrecht der Notare (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, NPG);
    3. c)Litera cFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts (§ 20 Abs. 1 Z 7 NPG);Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NPG);
    4. d)Litera dFalllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens (§ 20 Abs. 2 Z 5 NPG);Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, NPG);
    5. e)Litera eMaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) im Notariat (§ 20 Abs. 2 Z 6 NPG);Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) im Notariat (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 6, NPG);
    6. f)Litera fVorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 2 Z 7 NPG);Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7, NPG);
    7. g)Litera gPflichten des Notars als Unternehmer und Dienstgeber (§ 20 Abs. 2 Z 8 NPG);Pflichten des Notars als Unternehmer und Dienstgeber (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 8, NPG);
  5. 5.Ziffer 5der die Richteramtsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
    1. a)Litera aFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen (§ 20 Z 7 RAPG);Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen (Paragraph 20, Ziffer 7, RAPG);
    2. b)Litera bFalllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens (§ 20 Z 8 RAPG);Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens (Paragraph 20, Ziffer 8, RAPG);
    3. c)Litera cVertragsgestaltung und Urkundenverfassung (§ 20 Z 9 RAPG);Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung (Paragraph 20, Ziffer 9, RAPG);
    4. d)Litera dBerufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie Kostenrecht (§ 20 Z 10 RAPG).Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) sowie Kostenrecht (Paragraph 20, Ziffer 10, RAPG).

§ 13 ABAG


  1. (1)Absatz einsWill eine Person, die an einer Universität (Fakultät) über eine Lehrbefugnis für ein Wissensgebiet verfügt, das einem der im § 16 Abs. 4 RStDG angeführten Gegenstände im Wesentlichen entspricht, die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis hat, zu befreien. Ebenso ist eine solche Person, die über eine Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht verfügt, auf Antrag bei der Rechtsanwaltsprüfung von den Prüfungsfächern des § 20 Z 3 und 4 RAPG zu befreien.Will eine Person, die an einer Universität (Fakultät) über eine Lehrbefugnis für ein Wissensgebiet verfügt, das einem der im Paragraph 16, Absatz 4, RStDG angeführten Gegenstände im Wesentlichen entspricht, die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis hat, zu befreien. Ebenso ist eine solche Person, die über eine Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht verfügt, auf Antrag bei der Rechtsanwaltsprüfung von den Prüfungsfächern des Paragraph 20, Ziffer 3 und 4 RAPG zu befreien.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen sind für eine in Abs. 1 genannte Person, die die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung ablegen will, die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle von Teilprüfungen eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und § 11 Abs. 1 letzter Satzteil und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über die Lehrbefugnis anzuschließen.Im Übrigen sind für eine in Absatz eins, genannte Person, die die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung ablegen will, die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle von Teilprüfungen eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satzteil und Absatz 2, sowie Paragraph 14, Absatz 2, sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über die Lehrbefugnis anzuschließen.

§ 14 ABAG


  1. (1)Absatz einsDie Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der Paragraph 11, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sie die für die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahme solcher über die Ablegung in Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungen und Gebühren für die Prüfung.

§ 15 ABAG


Paragraph 15,

Wurde die Ergänzungsprüfung bestanden, so gilt auch die betreffende Berufsprüfung als bestanden.

Artikel

Art. 3 ABAG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. I § 6 Abs. 2 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Art. 11 § 8 ABAG


§ 8.Paragraph 8,

§ 12 ABAG (Art. 3), §§ 12, 13 und 20 NPG (Art. 8) sowie § 12 RAPG (Art. 9) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 31. August 2013 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich. Paragraph 12, ABAG (Artikel 3,), Paragraphen 12,, 13 und 20 NPG (Artikel 8,) sowie Paragraph 12, RAPG (Artikel 9,) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 31. August 2013 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich.

Art. 11 § 12 ABAG


§ 12.Paragraph 12,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Art. 11 § 15 ABAG


§ 15.Paragraph 15,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Art. 16 ABAG


Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,

2.

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Art. 17 § 6 ABAG


§ 6.Paragraph 6,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Art. 17 § 7 ABAG


§ 7.Paragraph 7,

§ 3 Abs. 4 RAO (Art. I), § 6a Abs. 4 NO (Art. II) und Art. III Z 4 (erster Abschnitt des ABAG) sind auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird. Paragraph 3, Absatz 4, RAO (Art. römisch eins), Paragraph 6 a, Absatz 4, NO (Art. römisch II) und Art. römisch III Ziffer 4, (erster Abschnitt des ABAG) sind auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird.

Art. 17 § 18 ABAG


§ 18.Paragraph 18,

Art. III Z 7 und 8 (§§ 12 und 13 ABAG), Art. X Z 3 lit. b (§ 12 Abs. 2 NPG), Art. X Z 4 bis 6 (§§ 13, 20 und 21 NPG) sowie Art. XI Z 4 bis 6 (§§ 12, 20 und 21 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich. Art. römisch III Ziffer 7 und 8 (Paragraphen 12 und 13 ABAG), Art. römisch zehn Ziffer 3, Litera b, (Paragraph 12, Absatz 2, NPG), Art. römisch zehn Ziffer 4 bis 6 (Paragraphen 13,, 20 und 21 NPG) sowie Art. römisch XI Ziffer 4 bis 6 (Paragraphen 12,, 20 und 21 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich.