Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDarüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG bescheinigt sind, hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 5 Abs. 2) mit Bescheid zu entscheiden.Darüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG bescheinigt sind, hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (Paragraph 5, Absatz 2,) mit Bescheid zu entscheiden.
(2)Absatz 2Auf das Verfahren sind die Vorschriften des AußStrG mit den nachstehend angeführten Besonderheiten anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hat sich auf das abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium sowie auf allfällige weitere Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung zu beziehen. Soweit erforderlich kann der Präses der Ausbildungsprüfungskommission vor seiner Entscheidung ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren einholen. Die Gebühren (§ 8) hat der Bewerber vorweg zu entrichten.Die Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hat sich auf das abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium sowie auf allfällige weitere Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung zu beziehen. Soweit erforderlich kann der Präses der Ausbildungsprüfungskommission vor seiner Entscheidung ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren einholen. Die Gebühren (Paragraph 8,) hat der Bewerber vorweg zu entrichten.
(4)Absatz 4Soweit nicht die volle Gleichwertigkeit festzustellen ist, ist gleichzeitig auszusprechen, über welche Wissensgebiete oder Teile von Wissensgebieten eine ergänzende, positiv beurteilte Prüfung abzulegen ist, um die Gleichwertigkeit herzustellen (Ergänzungsprüfung).
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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