§ 8 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Menschen mit Behinderung ist Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes vorliegen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.

(2) Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:

a)

für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,

b)

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

1.

pro leistungsberechtigter Person 70 vH;

2.

ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH;

c)

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 vH;

d)

Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden:

1.

für die erste minderjährige Person 12 vH;

2.

für die zweite minderjährige Person 9 vH;

3.

für die dritte minderjährige Person 6 vH;

4.

für jede weitere minderjährige Person 3 vH;

e)

behinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH.

(3) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen dem Menschen mit Behinderung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnissepauschalierte Leistungen nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Menschen mit Behinderung, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), durch Verordnung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnenabgedeckt ist und dies im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards darf gemeinsam mit der Festsetzung des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringertEinzelfall nachgewiesen wird.

(34) Der Mindeststandard für andere als inDie sich aus Abs. 2 genannte Personen beträgt für

a) alleinstehende Personen, für die ein Anspruchlit. b ergebende Summe ist rechnerisch auf Familienbeihilfe besteht 75 vH,

b) volljährige Personen, die mit anderenalle volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

1in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. pro Person 75 vH,

2. pro Person, Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, 50 vH,

3. ab der dritten anspruchsberechtigten Person nach dieser Bestimmung oder nach §§ 12 oder 12a K-MSG, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, 50 vH,

c) minderjährige Personen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben:

1. für die älteste, die zweit- und drittälteste Person 18 vH,

2. ab der viertältesten Person 15 vH

desZuschläge nach Abs. 2 festgesetzten Betrageslit.

(4) Zu den Leistungen e sowie allfällige Kürzungen nach Abs. 2 und 3 können bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall zusätzliche Leistungen gewährt werden§ 6a.

(5) Hilfe zum Lebensunterhalt darf auch durch die Übernahme von Kosten geleistet werden, die erforderlich sind, um dem Menschen mit Behinderung Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, wenn dadurch eine dauerhafte soziale Absicherung des Menschen mit Behinderung erreicht werden kann.

(6) § 12 Abs. 4 5 und § 13 des Kärntner MindestsicherungsgesetzesSozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.

(7) Der MindeststandardBetrag nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a und b erhöht sich um 10 vH, bei mehr als einer anspruchsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft um 7 vH pro Person des nach § 8 Abs. 2 festgesetzten BetragesNetto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, bei Personen,

a) die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

b) die für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,

c) die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und

d) die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lit. a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; ist die Leistung des Landes als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung, erhöht sich der Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a und b um den Differenzbetrag.

a)

die das 60. Lebensjahr vollendet haben;

b)

die für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,

c)

die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und

d)

die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lit. a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; ist die Leistung des Landes als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung, erhöht sich der Betrag nach § 8 Abs. 2 um den Differenzbetrag.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2020

(1) Menschen mit Behinderung ist Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes vorliegen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.

(2) Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:

a)

für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,

b)

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

1.

pro leistungsberechtigter Person 70 vH;

2.

ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH;

c)

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 vH;

d)

Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden:

1.

für die erste minderjährige Person 12 vH;

2.

für die zweite minderjährige Person 9 vH;

3.

für die dritte minderjährige Person 6 vH;

4.

für jede weitere minderjährige Person 3 vH;

e)

behinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH.

(3) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen dem Menschen mit Behinderung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnissepauschalierte Leistungen nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Menschen mit Behinderung, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), durch Verordnung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnenabgedeckt ist und dies im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards darf gemeinsam mit der Festsetzung des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringertEinzelfall nachgewiesen wird.

(34) Der Mindeststandard für andere als inDie sich aus Abs. 2 genannte Personen beträgt für

a) alleinstehende Personen, für die ein Anspruchlit. b ergebende Summe ist rechnerisch auf Familienbeihilfe besteht 75 vH,

b) volljährige Personen, die mit anderenalle volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

1in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. pro Person 75 vH,

2. pro Person, Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, 50 vH,

3. ab der dritten anspruchsberechtigten Person nach dieser Bestimmung oder nach §§ 12 oder 12a K-MSG, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, 50 vH,

c) minderjährige Personen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben:

1. für die älteste, die zweit- und drittälteste Person 18 vH,

2. ab der viertältesten Person 15 vH

desZuschläge nach Abs. 2 festgesetzten Betrageslit.

(4) Zu den Leistungen e sowie allfällige Kürzungen nach Abs. 2 und 3 können bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall zusätzliche Leistungen gewährt werden§ 6a.

(5) Hilfe zum Lebensunterhalt darf auch durch die Übernahme von Kosten geleistet werden, die erforderlich sind, um dem Menschen mit Behinderung Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, wenn dadurch eine dauerhafte soziale Absicherung des Menschen mit Behinderung erreicht werden kann.

(6) § 12 Abs. 4 5 und § 13 des Kärntner MindestsicherungsgesetzesSozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.

(7) Der MindeststandardBetrag nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a und b erhöht sich um 10 vH, bei mehr als einer anspruchsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft um 7 vH pro Person des nach § 8 Abs. 2 festgesetzten BetragesNetto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, bei Personen,

a) die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

b) die für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,

c) die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und

d) die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lit. a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; ist die Leistung des Landes als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung, erhöht sich der Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a und b um den Differenzbetrag.

a)

die das 60. Lebensjahr vollendet haben;

b)

die für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,

c)

die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und

d)

die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lit. a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; ist die Leistung des Landes als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung, erhöht sich der Betrag nach § 8 Abs. 2 um den Differenzbetrag.

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