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(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.
(2) Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:
a) | für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH, | |||||||||
b) | für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen | |||||||||
1. | pro leistungsberechtigter Person 70 vH; | |||||||||
2. | ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH; | |||||||||
c) | für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 vH; | |||||||||
d) | Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden: | |||||||||
1. | für die erste minderjährige Person 12 vH; | |||||||||
2. | für die zweite minderjährige Person 9 vH; | |||||||||
3. | für die dritte minderjährige Person 6 vH; | |||||||||
4. | für jede weitere minderjährige Person 3 vH; | |||||||||
e) | behinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH. |
(3) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen dem Menschen mit Behinderung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach Abs. 1 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelfall nachgewiesen wird.
(4) Die sich aus Abs. 2 lit. b ergebende Summe ist rechnerisch auf alle volljährigen Personen in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für Zuschläge nach Abs. 2 lit. e sowie allfällige Kürzungen nach § 6a.
(5) Hilfe zum Lebensunterhalt darf auch durch die Übernahme von Kosten geleistet werden, die erforderlich sind, um dem Menschen mit Behinderung Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, wenn dadurch eine dauerhafte soziale Absicherung des Menschen mit Behinderung erreicht werden kann.
(6) § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.
(7) Der Betrag nach § 8 Abs. 2 erhöht sich um 10 vH, bei mehr als einer anspruchsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft um 7 vH pro Person des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, bei Personen,
a) | die das 60. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
b) | die für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten, | |||||||||
c) | die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und | |||||||||
d) | die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lit. a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; ist die Leistung des Landes als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung, erhöht sich der Betrag nach § 8 Abs. 2 um den Differenzbetrag. |
(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.
(2) Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:
a) | für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH, | |||||||||
b) | für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen | |||||||||
1. | pro leistungsberechtigter Person 70 vH; | |||||||||
2. | ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH; | |||||||||
c) | für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 vH; | |||||||||
d) | Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden: | |||||||||
1. | für die erste minderjährige Person 12 vH; | |||||||||
2. | für die zweite minderjährige Person 9 vH; | |||||||||
3. | für die dritte minderjährige Person 6 vH; | |||||||||
4. | für jede weitere minderjährige Person 3 vH; | |||||||||
e) | behinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH. |
(3) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen dem Menschen mit Behinderung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach Abs. 1 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelfall nachgewiesen wird.
(4) Die sich aus Abs. 2 lit. b ergebende Summe ist rechnerisch auf alle volljährigen Personen in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für Zuschläge nach Abs. 2 lit. e sowie allfällige Kürzungen nach § 6a.
(5) Hilfe zum Lebensunterhalt darf auch durch die Übernahme von Kosten geleistet werden, die erforderlich sind, um dem Menschen mit Behinderung Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, wenn dadurch eine dauerhafte soziale Absicherung des Menschen mit Behinderung erreicht werden kann.
(6) § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.
(7) Der Betrag nach § 8 Abs. 2 erhöht sich um 10 vH, bei mehr als einer anspruchsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft um 7 vH pro Person des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, bei Personen,
a) | die das 60. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
b) | die für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten, | |||||||||
c) | die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und | |||||||||
d) | die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lit. a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; ist die Leistung des Landes als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung, erhöht sich der Betrag nach § 8 Abs. 2 um den Differenzbetrag. |