§ 25 K-ChG Entscheidungen

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber dreivier Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, einschließlich der für diese Leistungen zu entrichtenden Kostenbeiträge, sowie über Rückerstattungspflichten und die Einstellung von Leistungen mit Rechtsanspruch ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen, soweit in § 26 Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, einschließlich der für diese Leistungen zu entrichtenden Kostenbeiträge, sowie über Rückerstattungspflichten und die Einstellung von Leistungen mit Rechtsanspruch ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen, soweit in Paragraph 26, Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.
  3. (3)Absatz 3Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat eine schriftliche Erledigung zu ergehen; diese ist zu begründen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt oder dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird.
  4. (4)Absatz 4Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Betrag nach § 8 anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß § 21 Abs. 2. Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Betrag nach Paragraph 8, anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 28.11.2024
  1. (1)Absatz einsÜber die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber dreivier Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, einschließlich der für diese Leistungen zu entrichtenden Kostenbeiträge, sowie über Rückerstattungspflichten und die Einstellung von Leistungen mit Rechtsanspruch ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen, soweit in § 26 Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, einschließlich der für diese Leistungen zu entrichtenden Kostenbeiträge, sowie über Rückerstattungspflichten und die Einstellung von Leistungen mit Rechtsanspruch ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen, soweit in Paragraph 26, Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.
  3. (3)Absatz 3Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat eine schriftliche Erledigung zu ergehen; diese ist zu begründen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt oder dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird.
  4. (4)Absatz 4Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Betrag nach § 8 anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß § 21 Abs. 2. Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Betrag nach Paragraph 8, anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.

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