Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSind die Zahlenangaben gemäß den §§ 125 und 126 sowie der Verordnung der FMA gemäß § 125 Abs. 5 im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.Sind die Zahlenangaben gemäß den Paragraphen 125 und 126 sowie der Verordnung der FMA gemäß Paragraph 125, Absatz 5, im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.
(2)Absatz 2Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß den §§ 125 und 126 die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichts gemäß § 74 BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß den Paragraphen 125 und 126 die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichts gemäß Paragraph 74, BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.
(3)Absatz 3Versicherungsunternehmen haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung anzugeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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