§ 10 ANV 2012

ANV 2012 - Abfallnachweisverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 10.Paragraph 10,

Der Transporteur hat seinen Namen, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.

In Kraft seit 31.07.2023 bis 31.12.9999
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