§ 5 ANV 2012

ANV 2012 - Abfallnachweisverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsIn Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des § 3 auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen überIn Hinblick auf die in Absatz 2, angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des Paragraph 3, auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
    2. 2.Ziffer 2den Übernehmer,
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter und
    4. 4.Ziffer 4das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall
    führen.
  2. (2)Absatz 2Abfälle, hinsichtlich deren vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden können, sind vom Verpflichteten ersterzeugte
    1. 1.Ziffer einsSiedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung gesammelt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, und
    2. 2.Ziffer 2Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 2 Abs. 8 Z 5 AWG 2002 teilnimmt und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden.Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 14, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, AWG 2002 teilnimmt und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden.
In Kraft seit 31.07.2023 bis 31.12.9999
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