§ 10 ANV 2012

Abfallnachweisverordnung 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2023 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

Der Transporteur gefährlicher Abfälle hat seinen Namen und, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Stand vor dem 30.07.2023

In Kraft vom 01.07.2013 bis 30.07.2023
§ 10.Paragraph 10,

Der Transporteur gefährlicher Abfälle hat seinen Namen und, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.

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