Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDer 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtigeDer 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige
1.Ziffer einsAbfallersterzeuger und
2.Ziffer 2sonstige Abfallbesitzer,
soweit sie nicht der Verpflichtung zur Meldung von Abfallbilanzen gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 unterliegen. Für Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 gilt § 4 Abs. 2.soweit sie nicht der Verpflichtung zur Meldung von Abfallbilanzen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 unterliegen. Für Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, AWG 2002 gilt Paragraph 4, Absatz 2,
(2)Absatz 2Der 3. und 4. Abschnitt gelten für alle Abfallbesitzer.
In Kraft seit 31.07.2023 bis 31.12.9999
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